Kontakt:
NMS Puch bei Weiz
8182 Puch 103
Tel. 03177 4140-1
direktion@nms-puch.at
Wenn Sie per Formular auf der Website oder per E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen, werden Ihre angegebenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen sechs Monate bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.
Datenschutzerklärung:
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO). In diesen Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Website.
Das Bildungsdokumentationsgesetz:
§3 Abs 1 und 2 BilDokG sehen vor, dass der Schulleiter/die Schulleiterin für die Vollziehung des SchUG sowie der sonstigen schulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten hat:
• Namen
• Geburtsdatum
• SV-Nummer
• Geschlecht
• Staatsangehörigkeit
• Anschrift am Heimatort, gemäß Angaben des Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerinnen und Schüler
• Beginn- und Beendigungsdatum, Beendigungsform der jeweiligen Ausbildung
• Religionsbekenntnis gemäß Angaben des Erziehungsberechtigten bzw. der Schülerinnen und Schüler
• Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht
• Festgestellter sonderpädagogischer Förderbedarf • Eigenschaft als o. oder ao. Schüler
• Schulkennzahl, Schulformkennzahl
• andere mit dem Schulbesuch zusammenhängende Daten über die Teilnahme an Unterrichts- und Betreuungsangeboten, den Schulerfolg, die Schul- bzw. Unterrichtsorganisation, den Bildungsverlauf sowie die Inanspruchnahme von Transferleistungen aus dem Familienlastenausgleich
Schulunterrichtsgesetz:
Folgende Amtsschriften haben die Schulen gem. §77 SchUG zu führen:
• Schülerstammblätter, in die die für die Ausstellung von Zeugnissen (§22) notwendigen Daten sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind;
• Klassenbücher für jede Klasse, die zur Eintragung der Namen der Schüler der Klasse, der Unterrichtsgegenstände eines jeden Schultages, der unterrichtenden Lehrer bzw. Lehrerinnen, des durchgenommenen Lehrstoffes, der vom Unterricht fernbleibenden Schüler bzw. Schülerinnen und besonderer Vorkommnisse ua. bestimmt werden können;
• Prüfungsprotokolle
In Hinblick auf die Schülerstammdaten konkretisiert §22 SchUG die zu verwendenden Daten. Diese beinhalten etwa:
• die Bezeichnung, Form bzw. Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;
• die Personalien des Schülers;
• die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);
• die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe;
• die Beurteilung des Verhaltens des Schülers/der Schülerin in der Schule Gemäß §61 Abs 3 SchUG haben die Erziehungsberechtigten »die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlichen Dokumente vorzulegen und Auskünfte zu geben sowie erhebliche Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Schule mitzuteilen«.
Rechtliche Konsequenzen
• Die Schulleitung muss das Grundrecht auf Datenschutz einhalten!
• Die Schulleitung darf nur unter Beachtung des Grundrechts personenbezogene Daten verwenden.
• Für das Verwenden personenbezogener Daten bedarf es entweder einer gesetzlichen Grundlage (im DSG, im SchUG oder in anderen Gesetzen, etwa dem BilDokG) oder einer Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
• Überdies muss das Verwenden personenbezogener Daten verhältnismäßig sein.
• Die Schulleitung kann in Hinblick auf die betroffenen Personen im Einzelfall eine Auskunftspflicht, eine Richtigstellungspflicht und eine Löschungspflicht treffen
Cookies:
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